Krippenhof 14, D-76530 Baden-Baden
  
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Kinderwagen, Schuhe, Rollator – was darf im Hausflur stehen?

Bei Streit in Mehrparteienhäusern geht es nicht selten um Gegenstände die in Hausfluren abgestellt werden...

Bei Streit in Mehrparteienhäusern geht es nicht selten um Gegenstände die in Hausfluren abgestellt werden. Was ist eigentlich erlaubt und was nicht?

Gehhilfen wie Rollator und Rollstühle sind grundsätzlich erlaubt – ist der Flur jedoch sehr eng, darf der Vermieter verlangen, dass diese zusammengeklappt werden müssen. Fahrbare Gegenstände wie Fahrräder, Roller oder Dreiräder sind nicht erlaubt. Kinderwägen dürfen dann im Hausflur abgestellt werden, wenn dieser es platzmäßig zulässt und keine Mieter behindert werden. Einzige Ausnahme, der Kinderwagen kann problemlos in die eigene Wohnung transportiert werden. Dann ist das Abstellen unzulässig. Auch Blumenkübel zum Überwintern sind im Hausflur ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt.

Kurzzeitig Schuhe und Schirme vor der Wohnungstür abzustellen wird geduldet, ein ganzer Schuhschrank oder eine Garderobe im Treppenhaus, auch wenn es der Platz zulässt, widerspricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses und ist damit verboten.

Das Gleiche gilt für Müll. Wer Mülltüten über Tage oder Mülltonnen im Hausflur aufstellt, riskiert eine fristlose Kündigung.

Kein Rücktrittsrecht bei Mietverträgen
Energieausweise müssen verlängert werden
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