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Eis und Schnee auf Gehwegen

Hauseigentümer haben die Verkehrssicherheitspflicht bei Eis und Schnee auf den Gehwegen...

Hauseigentümer haben die Verkehrssicherheitspflicht bei Eis und Schnee auf den Gehwegen

Oft wird sie auf die Mieter übertragen, was aber nur rechtens ist, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart. Eine Regelung in der Hausordnung reicht laut Mieterbund nicht aus.

Die Satzungen der Kommunen sehen eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vor. Mit einer Mindestbreite von einem Meter muss der Gehweg vom Schnee befreit werden und mit Sand rutschfest gemacht werden. Streusalz dagegen ist vielerorts sogar verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt.

Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend zum Besen gegriffen werden, im Zweifelsfall gilt jedoch: lieber einmal zu viel als zu wenig. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht.

Kommt es zum Schaden eines Fußgängers, drohen oft hohe Ansprüche! Diese sind durch private Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Besitzer von Mehrfamilienhäusern brauchen für diesen Fall eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung so die Verbraucherverbände. Diese springt ein, wenn ein Passant verletzt wird, z.B. durch herabrutschenden Schnee oder Eiszapfen.

Heizkostenabrechnungen – ein ständiges Ärgernis
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