Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gibt einen Überblick über die sieben häufigsten Irrtümer...
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland gibt einen Überblick über die sieben häufigsten Irrtümer...
bzgl. Klauseln in Mietverträgen, die Schönheitsreparaturen betreffen:
Vermieter haben eine Instandhaltungspflicht. Dazu gehören auch Schönheitsreparaturen! Diese Pflicht kann allerdings auf den Mieter übertragen werden – zu beachten ist dabei, dass die Klauseln in den Mietverträgen, wie leider sehr häufig, nicht rechtswidrig sind.
Vertragsklauseln, die eine Auszugsrenovierung verlangen sind immer unwirksam laut dem Deutschen Mieterbund DMB. Mieter müssen nur beim Auszug streichen, wenn ein tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht. Nach einem Mietverhältnis von nur wenigen Monaten wäre dies vermutlich nicht der Fall. Letztlich sind Schönheitsreparaturen Verhandlungssache zwischen Mieter und Vermieter und sollten rechtzeitig geklärt werden.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Starre Fristen sind laut der Richter unangemessen. Gültig seinen nur Regelungen, die dem Mieter Flexibilität einräumen.
Bezieht ein Mieter eine unrenovierte Wohnung, muss er weder während der Mietdauer noch beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen. Soll diese Pflicht jedoch auf den Mieter übertragen werden, muss diesem beim Einzug eine finanzielle Entschädigung erbracht werden. Wurde diese erbracht, besteht beim Auszug eine Renovierungspflicht.
Parkett muss nicht abgeschliffen werden bzw. ein Teppich muss nicht tiefengereinigt werden so der DMB. Sauber müssen die Böden vom Mieter hinterlassen werden. Ein Austausch z.B. eines Teppichbodens ist allerdings nur bei Beschädigungen nötig.
Kleine Löcher von Dübel und Nägeln müssen nicht entfernt werden. Es sei denn, der Mietvertrag enthält die Renovierungsklausel, dann gehören diese zugespachtelt.
Die Festlegung auf eine bestimmte Farbe ist nicht zulässig. Bunte Farben an Türen, Wänden, Decken, Fenstern und Heizkörpern müssen jedoch überstrichen werden.