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Bleirohre gelten als Sachmängel beim Immobilienverkauf
Die Zeitschrift „Das Hauseigentum" vom Eigentümerverband Haus und Grund hat in seiner Ausgabe 3/2021 über eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf berichtet, wonach Bleirohre in Immobilien als Sachmängel gelten und somit offenbarungspflichtig sind.
Der Käufer eines Mehrfamilienhauses hatte geklagt, als er nach dem Erwerb feststellte, dass in der Immobilie noch alte Bleirohre als Trinkwasserleitungen verbaut waren und die Grenzwerte bei Wasserproben zum Teil deutlich überschritten wurden.
Laut Kaufvertrag war die Haftung von Sachmängeln lediglich bei Arglist oder Vorsatz gewährleistet. Das Oberlandesgericht entschied, hierbei handelt es sich um arglistige Täuschung. Der Verkäufer habe von den Bleirohren gewusst und dies beim Verkauf verschwiegen.
Auch wenn Bleirohre keine akute Gefahr darstellen, so sind sie doch als Risiko zu bewerten! Es sei schließlich jederzeit möglich, dass Grenzwerte überschritten werden und Mieter Minderungsansprüche stellen.
Wer eine Immobilie verkauft, in der Bleirohre verbaut wurden, muss dies also dem Käufer mitteilen, auch wenn zur Zeit der Errichtung des Hauses diese noch als bedenkenfrei galten.