Eine kurzfristige Untervermietung der eigenen Wohnung, beispielsweise wenn man selbst im Urlaub ist, bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis der Vermieter. Eine solche Erlaubnis sollte für den Streitfall in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Eine solche Genehmigung des Vermieters schließt jedoch eine Nächteweise Untervermietung an Touristen und Messebesucher aus.
Eine Untervermietung kann für Gastgeber auch steuerliche Konsequenzen haben, wenn diese dadurch Einkünfte erzielen. Steuerpflichtig sind alle Personen, die im gesamten Jahr ein Einkommen über dem Grundfreibetrag von aktuell 9.168 € erzielen. Auch Einkünfte von Untervermietungen fallen darunter.
Ausnahmen gelten dann, wenn der Gastgeber mit seinen Einkünften aus der Untervermietung keinen Gewinn erzielt. Zur Gewinnermittlung werden Mieteinnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt. Zu den Ausgaben zählen in diesem Fall alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Untervermietung entstehen, wie z.B. Reinigungskosten und Gebühren für Inserate auf Onlineplattformen. Die über Airbnb generierten Gewinne müssen über die Einkommensteuer abgeführt werden.