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Tipps & Wissen

Kaution – „Faustpfand“ für Vermieter?

Was man alles zum Thema Mietkaution wissen sollte:

Eine Kaution ist kein MUSS! Der Gesetzgeber räumt Vermietern lediglich die Möglichkeit ein, eine solche zu erheben.In den gängigen Standartmietverträgen ist sie aber so gut wie immer enthalten.

Die Kaution darf vom Vermieter nicht als Einmalzahlung gefordert werden, sondern kann auf bis zu 3 Raten in den Folgemonaten aufgeteilt werden. Damit ist auch die Forderung einiger Vermieter hinfällig, die die Zahlung der Kaution vor Schlüsselübergabe bzw. Mietbeginn fordern.

Die Höhe der Kaution bestimmt die Nettokaltmiete. Sie darf höchstens deren Dreifachwert betragen.

Folgende Arten von Kautionszahlungen gibt es: Barkaution (hier überweist der Mieter das Geld an den Vermieter auf ein Bankkonto oder übergibt es ihm in bar) // Kautionskonto (dies richtet der Mieter selbst ein und übergibt es dem Vermieter) // Kautionsbürgschaft (gegen Gebühren verbürgen sich hierbei Banken für den Kautionsbetrag) // Kautionsversicherung (hier bürgt eine Versicherung für die Kautionssumme). Oft wird bei Mietvertragsabschluss verhandelt, welche Kautionsart gewählt wird.

Der Mieter sollte sich in jedem Fall eine Quittung über die Zahlung geben lassen und diese sorgfältig aufbewahren um im Streitfall nachweisen zu können, wieviel er gezahlt hat.

Der Vermieter darf auf diese Kaution ausschließlich nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgreifen und auch dann nur, wenn eine berechtigte Forderung besteht. Ein Mietrückstand würde nur dann dazu gehören, wenn dieser gerichtlich durchgesetzt wurde und damit eine unstrittige Forderung

Eine Frist für eine Rückzahlung gibt es nicht. Da ein Vermieter allerdings nur bis zu 6 Monate nach Auszug Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, sollte spätestens nach diesem Zeitraum die Rückzahlung erfolgen.

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